Ausbildungsduldung
Ausbildungsduldung
Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, hat seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG auf die Erteilung einer Duldung für die Dauer der Ausbildung. Hierfür ist erforderlich, dass kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang vorliegt. Die Duldung gilt nach § 18a bei anschließender ausbildungsadäquater Beschäftigung für zwei weitere Jahre („3+2-Regel“). In der Praxis stellt es sich aber immer wieder heraus, dass es im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung viele und hohe Hürden zu überwinden gibt. Untenstehende Arbeitshilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, die Hinweise des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg sowie die Powerpoint mit den dazugehörigen Notizen zum Vortrag von RA Molsberger am 17.05.2018 beim Caritasverband Altenkirchen sollen den Umgang damit erleichtern.
Arbeitshilfe Ausbildungsduldung
Notizen zum Vortrag Molsberger